Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte lies Dir folgende Zeilen gründlich durch:
§1 Unterrichtsort
Der Unterricht findet in den Räumlichkeiten der Musikschule Eimsbüttel statt, soweit nicht anders vereinbart.
§2 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses
Die Musikschule Eimsbüttel übernimmt den Unterricht des Schülers im vorne unter Unterrichtsart genannten Fach und unter den dort
beschriebenen Konditionen.
§3 Kündigung
1) Die Beendigung des Vertrages ist für den Instrumental- und Gesangsunterricht und für die Gruppenkurse für Erwachsene jeweils
zum 31.08. und 28.02. möglich. Hierfür müssen die Kündigungen jeweils zu 30.07. und 31.01. vorliegen. Die Kündigung des Vertrages
für die Gruppenkurse für Kinder ist zum 30.04., 31.08. und 31.12. möglich. Hierfür müssen die Kündigungen jeweils zum 31.03., 31.07.
und 30.11. vorliegen.
§4 Entgelt
1)Der Jahresbeitrag ist in 12 gleichen Monatsraten im Voraus bis spätestens zum 25. des Monats auf das Konto der Musikschule
Eimsbüttel zu zahlen. Der Schüler bzw. ein gesetzlicher Vertreter erteilt hierzu umseitig eine Einzugsermächtigung und sorgt stets für
ausreichende Kontodeckung oder begleicht die Gebühr im Voraus per Überweisung. IBAN: DE91 3006 0601 0008 7864 291a) Während der staatlichen Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes, in dem der Schulunterricht nicht
stattfindet, findet der Unterricht auch in der Musikschule Eimsbüttel nicht statt. Der vereinbarte monatliche Beitrag ist auch für diese
Zeiten zu entrichten; im Jahresbeitrag ist dies bereits berücksichtigt.
2) Der Schüler gerät, ohne dass es der Mahnung bedarf 30 Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung in Verzug. Bei
Zahlungsverzug ist die Musikschule berechtigt Bearbeitungskosten in Höhe von 2,50,- € pro Mahnung und die Kosten für die
Bankbearbeitungsgebühren zu berechnen. Für die Dauer des Zahlungsverzuges ist die Schule von der Verpflichtung zur Leistung
befreit, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.
3) Im Falle einer Änderung des jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuersatzes behält die Schule sich vor,
das Entgeld entsprechend anzupassen.
§5 Unvermögen der Schule
Für den Fall, dass die Musikschule Eimsbüttel wegen Krankheit von Lehrern oder aus anderen Gründen verhindert ist, den Unterricht
zum vereinbarten Zeitpunkt zu erteilen, verpflichtet sie sich den Unterricht zu einem geeigneten Zeitpunkt nachzuholen oder die
Entgelte pro rata zurück zu erstatten. Dies gilt erst ab dem zweiten Krankheitsfall des Lehrers. Schadensersatzansprüche des Schülers
daraus sind ausgeschlossen.
§6 Entgeltfortzahlung
Der Schüler ist zur Zahlung auch dann verpflichtet, wenn er am angebotenen Unterricht nicht teilnimmt. Das gilt auch bei Erkrankung
des Schülers.
2) Bei länger anhaltender Erkrankung des Schülers (mehr als drei Wochen) und bei Vorlage eines Attestes ruht der Vertrag bis zur
Genesung des Schülers.
3) Der Schüler hat daneben bei Vorliegen der unter 2 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ist aber
verpflichtet, für die auf die Kündigung folgenden zwei Monate das vereinbarte Entgelt zu zahlen, es sei denn der Schule gelingt es
vorher, den frei werdenden Platz neu zu besetzen. In diesem Fall mindert sich die Zahlungsverpflichtung entsprechend.§ 7 Haftungsausschluss
Die Schule schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten,
Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Gleiches gilt für Verletzungen der
Erfüllungsgehilfen der Schule.
§ 8 Datenverarbeitung
Der Schüler/ gesetzliche Vertreter erklärt sich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten über EDV gemäß § 28 BDSG
gespeichert werden. Die Speicherung der Daten erfolgt nur zu Vertragszwecken. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere zu
kommerziellen Zwecken erfolgt nicht.
§ 9 Sondervereinbarungen
1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht
möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Interesse nahe kommt.
2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. §
305b BGB mit einem vertretungsbefugten der Schule. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung,
konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.